I. Allgemeines

Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen der JURIC Montage- und Handels GmbH kurz JURIC bilden einen integrierenden Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages zwischen dem Kunden und JURIC, soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichende Bedingungen vereinbart wurden. Sollte der Kunde Verbraucher im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sein, so gehen im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Bedingungen und dem Konsumentenschutzgesetz die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes vor.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden von JURIC nicht akzeptiert und sind keine Vertragsgrundlagen. Die Fa. JURIC behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Für bereits geschlossene Verträge gelten immer die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf office@juric.at abrufbaren AGB.
 

II. Preise

Sämtliche Service- und Montagearbeiten werden mangels anderslautender Vereinbarung ausschließlich zu den in der jeweils gültigen Preisliste, Angebot oder Auftragsbestätigung angeführten Preisen getätigt. Die Preise sind Nettopreise, die gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 20 %) wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Als Preise gelten die Preise am Tag des Vertragsabschlusses.

Die Fa. JURIC ist berechtigt, Erhöhungen der Listenpreise in der Zeit bis zur Leistungserbringung dann zu verrechnen, wenn die Preiserhöhung auf für die Kalkulation maßgeblichen Umständen beruht, auf die die Fa. JURIC keinen Einfluss hat; z. B. auf
Grund von Gesetzesänderungen, behördlicher Verfügungen, Tarifänderungen, Änderung von Kollektivvertragslöhnen, Zoll- und Abgabenänderungen, Änderung von Rohstoff-, Energie-, Lieferanten- und sonstigen Preisen etc.
 

III. Zahlungsbedingungen

Wenn im Angebot bzw. Auftragsbestätigung nicht gesondert angegeben sind die von der Fa. JURIC gelegten Rechnungen innerhalb 20 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Bei Bezahlung innerhalb 8 Tagen werden 2 %Skonto gewährt. Die Bezahlung von Service und Reparaturarbeiten kann auch sofort nach Erledigung durch Inkasso, erfolgen, falls der Auftrag nicht von einem Gewerbebetrieb, im Einvernehmen mit dem Bauherrn, direkt an JURIC erteilt wurde. Ist der Kunde bei Durchführung der Arbeiten nicht selbst anwesend, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Zahlung durch dritte Personen gewährleistet ist.

1. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises im Eigentum der Fa. JURIC. Sie darf vor voller Bezahlung ohne Zustimmung von der Fa. JURIC weder verkauft, verpfändet, zur Sicherstellung übereignet oder sonst an Dritte weitergegeben werden. Im Falle des Einbaus der gekauften Ware ist die Fa. JURIC berechtigt, den Ausbau der Ware und deren Rückstellung an die Fa. JURIC gegen vollen Kostenersatz durch den Kunden zu fordern. Ist die Sache untrennbar mit einer anderen verbunden, so gebührt der Fa. JURIC Wertersatz.

2. Verzug

Bei Übernahme- oder Zahlungsverzug ist die Fa. JURIC berechtigt, 9 % Verzugszinsen pro Jahr ab Fälligkeit sowie allfällige Lagerspesen zu verrechnen. Weiters trägt der Kunde alle sonstigen durch seine Säumnis anfallenden Spesen und Kosten, insbesondere auch die zweckmäßigen Kosten der außergerichtlichen Betreibung (Anwaltskosten, Inkassokosten, etc.).

 

IV. Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote u. Verkaufsunterlagen wie Preislisten usw. sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht das Gegenteil ausdrücklich festgestellt wird. Die Übersendung von Broschüren, Produktinformationen und Preislisten verpflichtet uns nicht zur Lieferung.

Der Kunde bestätigt durch das Akzeptieren dieser AGB über 18 Jahre alt und voll geschäftsfähig zu sein. Kaufverträge und sonstige Bestellungen kommen durch Entgegennahme der Willenserklärung des Käufers zustande. Sämtliche zwischen Kunden und Mitarbeitern von Fa. JURIC abgeschlossenen Vereinbarungen kommen bloß mit der aufschiebenden Bedingung zustande, dass ihnen die Geschäftsführung zustimmt.
 

V. Service und Montageanforderung

1. Von Wohnbaugenossenschaften und Bauunternehmungen werden nur schriftliche Serviceanforderungen entgegengenommen.
2. Wenn der Kunde trotz schriftlicher Verständigung nicht anwesend ist, ist die Fa. JURIC berechtigt, zumindest den jeweils geltenden Pauschalsatz für die Wegzeit auch Kfz – Pauschale genannt zu verrechnen.

 

VI. Schadenersatz

1. die Fa. JURIC ist berechtigt, vereinbarte Termine zur Durchführung von Montagearbeiten (auch im Rahmen der Gewährleistung, Garantie bzw. sonstige Arbeiten) ohne Angabe von Gründen abzusagen, ohne dass daraus Schadenersatzansprüche oder sonstige Forderungen abgeleitet werden können.
2. Montagearbeiten müssen fallweise aus witterungstechnischen Gründen abgesagt werden, weil die Sicherheit der Techniker, speziell bei Dacharbeiten, nicht gewährleistet werden kann.
Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche können daraus gegen die Fa. JURIC nicht abgeleitet werden.
3. Wenn trotz schlechter Witterung eine den Montagetechniker nicht gefährdende Montagearbeit an einem durch die Serviceerledigung zu öffnenden Fenster vom Kunden verlangt wird, sind Schadenersatz- oder sonstige Forderungen zufolge Witterungsschäden
an Einrichtungsgegenständen oder sonstigen Baulichkeiten ausgeschlossen.
4. Montagetechniker können, bedingt durch den nie genau definierbaren Arbeitsumfang, fallweise Servicetermine nicht einhalten.
Eine solche Nichteinhaltung begründet keine Ansprüche gegen die Fa. JURIC.
5. Falls Service/Montage arbeiten deshalb nicht abgeschlossen werden können, weil – von der Fa. JURIC unverschuldet – Ersatzteile fehlen oder eine unvorhergesehene Vergrößerung des Arbeitsumfanges eintritt, sind jegliche Schadenersatz- oder sonstige Forderungen gegen die Fa. JURIC ausgeschlossen.

 

VII. Direktlieferungen

Die Fa. JURIC ist berechtigt, bei einem Gesamtauftragswert von unter € 60,00 inkl. USt (€ 50,00 netto) einen Mindermengenbeitrag (Kostenersatz) von € 7,92 inkl. USt (€ 6,60 netto) zu verrechnen. Die bestellte Ware wird von der Fa. JURIC an einen Paketdienst übergeben mit dem Auftrag, die Ware an die vom Kunden angegebene Adresse zu liefern. Lieferungen erfolgen nur innerhalb Österreichs.
Sämtliche darüber hinausgehenden Kosten (wie z.B. Mindermengenbeitrag oder Nachnahmegebühr) sowie die nicht von PFISTER oder dem Transportdienstleister verursachten Kosten für eine Zustellwiederholung gehen zu Lasten des Kunden. Der Auftrag wird am der Übermittlung der Bestellung folgenden Arbeitstag verarbeitet; mit diesem Tag beginnt die jeweils vom Produkt abhängige Lieferzeit. Die Lieferzeit des Produkts ist aus dem von der Fa. JURIC übermittelten Angebot ersichtlich.
 

VIII. Garantieanspruch

Die Garantielaufzeit beginnt mit der Übergabe des fabrikneuen Produkts an den ersten Endverbraucher. Falls der Endverbraucher den Lieferzeitpunkt nicht belegen kann, behält sich die Fa. JURIC das Recht vor, den Beginn der Garantielaufzeit bei belegter Glaubhaftmachung des Herstellungsdatums zu bestimmen.

Die Garantie deckt Mängel, die auf Material-, Herstellungs- und Konstruktionsfehler zurückzuführen sind. Eine Inanspruchnahme der Garantie setzt voraus, dass ein Mangel nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Herstellungszeitpunkt vorliegt. Die Ursache des Mangels muss zum gleichen Zeitpunkt vorhanden gewesen sein. Abweichungen zwischen den zum Kaufzeitpunkt geltenden Normen (einschließlich z. B. Normen, die als Grundlage der CE-Kennzeichnung dienen) und der (gesetzlichen) Formgebung des Produkts nach den zum Herstellungszeitpunkt diesbezüglich geltenden Normen fallen nicht unter solche von der Garantie gedeckten Mängel oder Fehler. Elektromagnetische oder sonstige Ausstrahlung (o. dgl.) des Produkts – ohne Rücksicht darauf, dass sie auf andere Gegenstände etwa eine Einwirkung ausübt – fällt auch nicht unter solche von der Garantie gedeckten Mängel oder Fehler, falls die Formgebung des Produkts den zum Herstellungszeitpunkt für solche Ausstrahlung geltenden Normen entspricht. Schließlich fällt die etwaige Empfindlichkeit des Produkts für etwaige äußere Strahlung jeder Art nicht unter solche von der Garantie gedeckten Mängel oder Fehler, falls das Produkt die zum Herstellungszeitpunkt diesbezüglich geltenden verbindlichen Normen erfüllt.

Ein Anspruch unter der Garantie kann nur geltend gemacht werden, wenn der Endverbraucher nachweist, dass der Mangel weder direkt noch indirekt durch folgende Umstände herbeigeführt wurde durch:

a) fehlerhafte Montage, d.h. eine nicht der Montageanleitung oder (bei fehlender Anleitung) nicht den Regeln des ordentlichen Handwerks entsprechende Montage,
b) den Einbau (Montage) des Produkts an einer Stelle, die für den Einbau nicht geeignet oder – nach der Montageanleitung – nicht empfohlen wird,
c) fehlerhafte Bedienung oder Miss-brauch,
d) Einsatz inkompatibler Ersatzteile oder Zubehörteile (z. B. Stromversorgung),
e) Installation, Transport oder sonstige Form von Hantierung,
f) Produktabänderungen, oder
g) andere Ursachen als Material, Herstellungs- oder Konstruktionsfehler.

Ein Anspruch unter der Garantie setzt ferner voraus, dass der Endverbraucher nachweist, dass der Mangel weder direkt noch indirekt auf Unterlassung solcher Wartung zurückzuführen ist, der von den Herstellern erhältlichen Gebrauchs-/Wartungsanleitungen vorgeschrieben wird; und dass der Mangel nicht durch eine diesen Gebrauchs-/Wartungsanleitungen entsprechende Wartung hätte verhindert werden können.
Garantiearbeiten sind ausschließlich vom Hersteller selbst, oder durch die Fa. JURIC, bei einer direkten Beauftragung des Herstellers durchzuführen.

Garantieansprüche sind in schriftlicher Form einzureichen. Garantieansprüche werden bei einem Lokalaugenschein durch die Fa. JURIC begutachtet und dem jeweiligen Hersteller weitergeleitet.

Austausch (Neulieferung):

Bei Neulieferung wird das alte Produkt kostenfrei durch ein neues Produkt gleicher Art und Güte sowie gleichen Typs ersetzt. Wird das Produkt zum Zeitpunkt der Mängelanzeige nicht länger oder nicht länger in genau dergleichen Ausführung von der Industrie (Form, Farbe, Außenabdeckung o. dgl.) hergestellt, ist die Fa. JURIC berechtigt, ein ähnliches Produkt bereitzustellen.

Folgende Fälle sind keinesfalls von der Garantie umfasst:
  • Entfärbung von Teilen, die bei gewöhnlichem Gebrauch unsichtbar sind,
  • Verfärbung und Verblassung ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Sonneneinstrahlung/ Kondensat-wasser/saurem Regen/Salzspritzer oder sonstige Einflüsse mit korrodierender oder materialverändernder Wirkung verursacht worden sind
  • sonstige äußerliche Veränderungen, wie z. B. hängendes Gewebe oder hängende Jalousielamellen- unvermeidliches und/oder voraussichtliches Nachlassen der Leistungsfähigkeit des Produkts aufgrund Alterung, einschließlich technischer Werte/Spezifikationen, sowie übliche Veränderungen der Leistungsfähigkeit,
  • natürliche Variationen in den verwendeten Materialien,- Funktionsstörungen oder Funktionsausfälle, die beispielsweise durch Blockierung o. dgl. durch Eis, Schnee, Zweige, usw. verursacht werden,
  • Schönheitsfehler – einschließlich solcher zum Zeitpunkt der Lieferung vorhandenen oder innerhalb der Garantielaufzeit entstandenen Farbabweichungen, Schatten oder Abdrücke usw. im Glas – die den Ausblick nicht wesentlich mindern,
  • und andere ähnliche Beeinträchtigungen, unabhängig davon, ob diese als Fehler/Mängel bezeichnet werden können. Die Fa. JURIC übernimmt die Haftung für Folgeschäden, einschließlich Betriebsausfälle, und die Produkthaftung nur nach Maßgabe der zwingenden Gesetzesvorschriften. Die Fa. JURIC übernimmt keine Haftung für Verluste, die direkt oder indirekt durch Umstände höherer Gewalt verursacht worden sind, einschließlich z. B. Streik, Aussperrung, Feuer, Krieg, Terror, Blockaden, Importrestriktionen, politische Unruhen, außerordentliche Naturereignisse, Sachbeschädigung oder sonstige Fälle höherer Gewalt.

Zusätzlich hat der Endverbraucher die durch die Untersuchung des Produkts durch den Servicetechniker entstehenden Kosten einschließlich der Arbeitskosten sowie sonstige Kosten der Demontage und Wiedermontage des Produkts und etwaiger Abdeckung mit einer Persenning o. dgl zu tragen. Falls der Endverbraucher, nachdem ihm die fehlende Deckung und ein Kostenvoranschlag einer von der Garantie nicht gedeckten Reparatur mitgeteilt worden sind, sich für die Ausführung der Reparatur entscheidet, hat er zusätzlich die Kosten für die Ersatzteile sowie die damit verbundenen Arbeitskosten zu tragen.
 

IX. Haftung

Die Fa. JURIC haftet nicht für Schäden, sofern diese durch bloß leichte Fahrlässigkeit (ausgenommen bei Personenschäden) von der Fa. JURIC oder diesen zurechenbaren Personen verursacht wurden. Die Fa. JURIC haftet nicht für solche Schäden, die auf unsachgemäßen Einbau der Produkte oder Unvereinbarkeit mit Produkten anderer Hersteller zurückzuführen sind und für Schäden, die durch nicht die Fa. JURIC zurechenbaren Dritten (z.B. im Zuge der Lieferung und des Einbaus) verursacht werden. Die Fa. JURIC haftet nicht für Schäden an Rollläden und Markisetten, welche in Gebieten mit Minus-Temperaturen oder mit Schneefällen ohne fachgerecht montierte Schneefangnasen oder Schneerechen entstehen. Rechte Dritter, insbesondere Schadenersatzansprüche, werden durch diesen Vertrag nicht begründet. Die Fa. JURIC haftet nicht für Tippfehler (oder elektronische Äquivalenten) und behält sich das Recht vor, solche Fehler zu korrigieren und Aufträge abzulehnen, die auf solchen unrichtigen Angaben basieren.

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, der Lieferung oder deren Bezahlung ist bei Klagen des Kunden gegen die Fa. JURIC ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Wien zuständig; sonstige nach dem Gesetz gegebene Gerichtsstände bleiben unberührt. Bei Klagen von der Fa. JURIC gegen den Kunden richtet sich der Gerichtsstand des Kunden mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt oder Beschäftigung im Inland nach § 14 KSchG. Für jene Kunden, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort nicht im Inland liegt, wird der Gerichtsstand des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien vereinbart. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Fa. JURIC ist österreichisches materielles Recht anzuwenden unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts. Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten für ab dem 01.03.2008 geschlossene Kaufverträge.